So wird Alltagshilfe von der Pflegekasse bezahlt
Viele unserer Leistungen können über den Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI finanziert werden. Wir erklären Ihnen, wie das funktioniert – und helfen bei der Abrechnung.
Der Entlastungsbetrag – einfach erklärt
Jede Person mit einem anerkannten Pflegegrad (1 bis 5), die zu Hause lebt, hat Anspruch auf den sogenannten Entlastungsbetrag. Das sind 125 € pro Monat, die zweckgebunden für anerkannte Unterstützungsleistungen eingesetzt werden können.
Das Geld muss nicht monatlich abgerufen werden. Nicht genutzte Beträge können angespart und bis zum 30. Juni des Folgejahres verwendet werden.
Entlastungsbetrag
Ab Pflegegrad 1, zweckgebunden für Alltagshilfe
Jahresbudget
Ansparbar – nicht genutzte Monate verfallen nicht sofort
Verhinderungspflege
Ab Pflegegrad 2, zusätzlich zum Entlastungsbetrag möglich
Welche Leistungen werden übernommen?
Der Entlastungsbetrag kann für alle anerkannten Betreuungs- und Entlastungsleistungen verwendet werden. Dazu gehören unter anderem:
- Haushaltshilfe – Einkäufe, Reinigung, Wäschepflege
- Arztbegleitung – Begleitung zu medizinischen Terminen
- Entlastung für Angehörige – stundenweise Betreuung
- Gesellschaft und Betreuung – Spaziergänge, Gespräche, Aktivitäten
Anerkannter Anbieter nach § 45a SGB XI
Alltagshilfe Nord ist ein anerkanntes Angebot zur Unterstützung im Alltag nach § 45a SGB XI durch das Land Schleswig-Holstein. Das bedeutet: Unsere Leistungen können direkt mit der Pflegekasse abgerechnet werden – Sie müssen nichts vorstrecken.
In drei Schritten zur Kostenübernahme
Erstberatung
Wir besprechen Ihren Bedarf und klären, welche Leistungen in Frage kommen.
Antragstellung
Wir helfen Ihnen beim Antrag bei der Pflegekasse – unkompliziert und kostenlos.
Abrechnung
Wir rechnen direkt mit der Kasse ab. Kein Vorstrecken, kein Papierkram für Sie.
Häufige Fragen zur Kostenübernahme
Was ist der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI?
Der Entlastungsbetrag ist eine monatliche Leistung von 125 € für Pflegebedürftige ab Pflegegrad 1. Er kann für anerkannte Alltagshilfe-Leistungen wie Haushaltshilfe, Begleitung und Betreuung genutzt werden. Der Betrag wird nicht bar ausgezahlt, sondern zweckgebunden für Rechnungen anerkannter Dienstleister verwendet.
Brauche ich einen Pflegegrad?
Ja, für den Entlastungsbetrag benötigen Sie mindestens Pflegegrad 1. Auch ohne Pflegegrad können Sie unsere Leistungen in Anspruch nehmen – dann allerdings als Selbstzahler. Wir beraten Sie gerne, ob ein Antrag auf Pflegegrad für Sie sinnvoll sein könnte.
Kann ich nicht genutzte Beträge ansparen?
Ja. Nicht abgerufene Beträge können innerhalb des Kalenderjahres angespart werden. Die angesparten Beträge sind bis zum 30. Juni des Folgejahres nutzbar. Danach verfallen sie. Es lohnt sich also, frühzeitig mit der Nutzung zu beginnen.
Was ist Verhinderungspflege?
Wenn die private Pflegeperson verhindert ist (Urlaub, Krankheit, Erholung), übernimmt die Pflegekasse die Kosten einer Ersatzpflege. Das sind bis zu 1.612 € pro Jahr ab Pflegegrad 2. Dieser Betrag kann auch stundenweise für Alltagshilfe genutzt werden.
Muss ich Kosten vorstrecken?
Nein. Als anerkannter Dienstleister rechnen wir direkt mit Ihrer Pflegekasse ab. Sie erhalten von uns lediglich eine Leistungsübersicht zur Transparenz.
Kostenlose Beratung zur Finanzierung
Wir klären gemeinsam, welche Leistungen Ihnen zustehen und übernehmen den Papierkram.
☎ 0176 586 54 269