Einkaufen, putzen, Wäsche waschen, kochen – was lange selbstverständlich war, kann durch Alter, Krankheit oder Pflegebedürftigkeit zur täglichen Hürde werden. Eine Haushaltshilfe übernimmt genau diese Aufgaben und schafft Entlastung im Alltag. Die gute Nachricht: Häufig beteiligt sich die Kasse an den Kosten. Entscheidend ist dabei die Frage, ob die Pflegekasse oder die Krankenkasse zuständig ist.
Pflegekasse oder Krankenkasse – der entscheidende Unterschied
Beim Thema Haushaltshilfe werden zwei Wege oft verwechselt. Sie haben unterschiedliche Voraussetzungen und Rechtsgrundlagen:
- Über die Krankenkasse (§ 38 SGB V): Diese Haushaltshilfe ist meist zeitlich befristet. Sie kommt zum Beispiel nach einem Krankenhausaufenthalt, bei einer schweren Erkrankung oder in der Schwangerschaft infrage – immer dann, wenn niemand im Haushalt die Versorgung übernehmen kann. Häufig ist sie an die Betreuung eines Kindes geknüpft, je nach Satzung der Kasse gelten aber auch erweiterte Regelungen.
- Über die Pflegekasse (SGB XI): Hier geht es um dauerhafte Unterstützung bei anerkanntem Pflegegrad. Finanziert wird sie vor allem über den Entlastungsbetrag von 125 € im Monat und – bei höheren Pflegegraden – zusätzlich über umgewandelte Pflegesachleistungen.
Für die meisten Menschen mit Pflegegrad ist der Weg über die Pflegekasse der dauerhaft passende. Darauf liegt im Folgenden der Schwerpunkt.
Was umfasst eine Haushaltshilfe?
Eine Haushaltshilfe unterstützt Sie bei den alltäglichen hauswirtschaftlichen Tätigkeiten. Dazu gehören typischerweise:
- Einkäufe und Besorgungen
- Reinigung der Wohnung
- Wäsche waschen, bügeln und aufräumen
- Kochen und Zubereiten von Mahlzeiten
- Müll entsorgen
- Ordnung halten und kleine Aufgaben im Haushalt
Wie viel Unterstützung Sie in Anspruch nehmen, richtet sich nach Ihrem persönlichen Bedarf – von einmal pro Woche bis zu mehreren Einsätzen.
Wer hat Anspruch über die Pflegekasse?
Anspruch auf eine über die Pflegekasse finanzierte Haushaltshilfe haben Sie, wenn ein Pflegegrad anerkannt ist:
- Pflegegrad 1 bis 5: Über den Entlastungsbetrag von 125 € monatlich können Sie eine anerkannte Haushaltshilfe finanzieren – gerade bei Pflegegrad 1 ist das oft die wichtigste Leistung.
- Pflegegrad 2 bis 5: Zusätzlich lassen sich bis zu 40 % der ambulanten Pflegesachleistungen in Angebote zur Unterstützung im Alltag umwandeln. So steht ein deutlich größeres Budget für hauswirtschaftliche Hilfe zur Verfügung.
Voraussetzung ist in beiden Fällen, dass der Anbieter ein nach Landesrecht anerkanntes Angebot zur Unterstützung im Alltag ist. Nur dann rechnet die Pflegekasse die Leistung ab.
Besonders wichtig bei Pflegegrad 1
Bei Pflegegrad 1 gibt es kein Pflegegeld. Der Entlastungsbetrag ist hier die zentrale Leistung – und genau dafür eignet sich eine Haushaltshilfe ideal. Die 125 € können Sie ohne Eigenanteil für Unterstützung im Haushalt einsetzen.
Haushaltshilfe beantragen – Schritt für Schritt
- Bedarf klären: Überlegen Sie, wobei Sie konkret Unterstützung brauchen und wie oft – zum Beispiel zwei Stunden Hauswirtschaft pro Woche.
- Anerkannten Anbieter wählen: Der Dienstleister muss nach Landesrecht anerkannt sein. Alltagshilfe Nord ist anerkannter Anbieter im Kreis Schleswig-Flensburg.
- Leistung nutzen: Sie buchen die Haushaltshilfe und nehmen die Unterstützung in Ihrem gewohnten Zuhause in Anspruch.
- Über die Pflegekasse abrechnen: Sie reichen die Rechnung bei Ihrer Pflegekasse ein und erhalten den Betrag erstattet – oder wir rechnen auf Wunsch direkt mit der Pflegekasse ab.
Bei der Direktabrechnung müssen Sie nicht in Vorleistung gehen und sparen sich den Papierkram. Das entlastet spürbar.
Unser Tipp
Prüfen Sie, ob aus den Vormonaten noch Entlastungsbetrag offen ist. Nicht genutzte Beträge werden angespart und können bis zur Jahresmitte des Folgejahres verwendet werden – so geht kein Geld verloren, das Ihnen zusteht. Mehr dazu erfahren Sie auf unserer Seite zur Kostenübernahme.
Hinweis: Dieser Ratgeber gibt einen allgemeinen Überblick. Die genauen Beträge und Voraussetzungen können sich ändern und hängen von Ihrer individuellen Situation ab – Ihre Pflege- oder Krankenkasse nennt Ihnen den aktuellen Stand für Ihren Fall.