Wenn der Medizinische Dienst Pflegegrad 1 feststellt, sind viele Angehörige zunächst irritiert: „Das ist doch der niedrigste Grad – gibt es da überhaupt etwas?“ Die Antwort lautet eindeutig ja. Pflegegrad 1 steht für eine geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit. Anders als bei den höheren Pflegegraden gibt es zwar kein Pflegegeld und keine klassischen Pflegesachleistungen, dafür aber eine ganze Reihe gezielter Einzelleistungen, die im Alltag spürbar entlasten.

125 €
Entlastungsbetrag pro Monat
bis 4.000 €
je Wohnumfeld-Maßnahme
40 €
Pflegehilfsmittel pro Monat

Welche Leistungen gibt es bei Pflegegrad 1?

Statt einer monatlichen Geldzahlung erhalten Sie bei Pflegegrad 1 mehrere konkrete Zuschüsse und Hilfen. Diese müssen Sie zum Teil aktiv abrufen – deshalb lohnt sich der Überblick:

  • Entlastungsbetrag 125 € im Monat – die zentrale Leistung bei Pflegegrad 1, für Haushaltshilfe, Betreuung und Alltagsbegleitung.
  • Pflegehilfsmittel zum Verbrauch – bis zu 40 € im Monat, etwa für Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel oder Bettschutzeinlagen.
  • Hausnotruf-Zuschuss – bis zu 25,50 € im Monat für ein Notrufsystem, das im Ernstfall schnell Hilfe holt.
  • Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen – bis zu 4.000 € je Maßnahme, zum Beispiel für ein barrierefreies Bad oder den Anteil an einem Treppenlift.
  • Pflegeberatung nach § 7a – eine kostenlose, individuelle Beratung zu Ihren Ansprüchen.
  • Pflegekurse für Angehörige – kostenlos, damit Sie Sicherheit im Umgang mit der Pflegesituation gewinnen.

Der Entlastungsbetrag – Ihr wichtigster Hebel

Bei Pflegegrad 1 ist der Entlastungsbetrag von 125 € die mit Abstand wichtigste Leistung. Da kein Pflegegeld fließt, ist er der praktische Weg, um echte Entlastung im Alltag zu finanzieren. Das Geld wird nicht ausgezahlt, sondern gegen Rechnung für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag verwendet – zum Beispiel:

  • eine Haushaltshilfe für Einkäufe, Reinigung und Wäsche,
  • Betreuung und Alltagsbegleitung für Spaziergänge, Gespräche und gemeinsame Erledigungen,
  • stundenweise Entlastung, damit pflegende Angehörige durchatmen können.

So setzen Sie die 125 € konkret ein

Mit dem Entlastungsbetrag können Sie zum Beispiel jede Woche eine feste Stunde Haushaltshilfe oder Alltagsbegleitung buchen. Nicht genutzte Beträge verfallen nicht sofort: Sie werden angespart und können bis zum 30. Juni des Folgejahres verwendet werden – so kommen bis zu 1.500 € im Jahr zusammen.

So nehmen Sie die Leistungen in Anspruch

  1. Pflegegrad sichern: Liegt der Bescheid über Pflegegrad 1 vor, sind alle genannten Leistungen grundsätzlich freigeschaltet.
  2. Anbieter wählen: Für den Entlastungsbetrag muss der Dienstleister nach Landesrecht anerkannt sein. Alltagshilfe Nord ist ein anerkannter Anbieter im Kreis Schleswig-Flensburg.
  3. Abrechnung klären: Sie reichen die Rechnung bei Ihrer Pflegekasse ein – oder wir rechnen den Entlastungsbetrag auf Wunsch direkt mit der Pflegekasse ab, ganz ohne Vorleistung und Papierkram.

Pflegehilfsmittel zum Verbrauch beantragen Sie einmalig formlos bei der Pflegekasse, danach werden sie regelmäßig geliefert. Für den Hausnotruf und einen Wohnumbau stellen Sie jeweils einen kurzen Antrag mit Kostenvoranschlag.

Lohnt sich Pflegegrad 1?

Auf den ersten Blick wirkt Pflegegrad 1 bescheiden – in der Summe ist er es nicht. Allein der Entlastungsbetrag ergibt 1.500 € im Jahr für Haushaltshilfe und Betreuung. Dazu kommen die monatlichen Pflegehilfsmittel, der Hausnotruf-Zuschuss und im Bedarfsfall bis zu 4.000 € für einen barrierefreien Umbau. Genauso wichtig: Pflegegrad 1 ist der erste Schritt. Verschlechtert sich die Situation, lässt sich ein höherer Pflegegrad beantragen – mit dann deutlich umfangreicheren Leistungen.

Unser Tipp für den Kreis Schleswig-Flensburg

Lassen Sie sich beraten, bevor Geld verfällt. Wir kennen die Abläufe vor Ort, rechnen den Entlastungsbetrag direkt mit Ihrer Pflegekasse ab und planen mit Ihnen, wie Sie Ihre 125 € im Monat sinnvoll einsetzen.

Hinweis: Dieser Ratgeber gibt einen allgemeinen Überblick. Die genauen Beträge und Voraussetzungen können sich ändern – Ihre Pflegekasse nennt Ihnen den aktuellen Stand für Ihren Fall.