Viele Menschen bezahlen ihre Haushaltshilfe oder Betreuung ganz oder teilweise aus eigener Tasche – weil kein Pflegegrad vorliegt oder weil der Zuschuss der Pflegekasse nicht für alles reicht. Was dabei oft vergessen wird: Ein Teil dieses Geldes gehört Ihnen eigentlich zurück. Der Staat beteiligt sich über die Steuer an den Kosten – wer das nicht nutzt, verschenkt jedes Jahr Geld ans Finanzamt. Die Rechtsgrundlage dafür ist § 35a EStG, das Stichwort heißt haushaltsnahe Dienstleistungen.

20 %
der Kosten von der Steuer zurück
4.000 €
maximale Ersparnis pro Jahr
0 Pflegegrad
nötig – gilt für alle

Was sind haushaltsnahe Dienstleistungen?

Haushaltsnahe Dienstleistungen sind Arbeiten, die normalerweise Sie selbst oder ein Familienmitglied im Haushalt erledigen würden – die aber ein Dienstleister für Sie übernimmt. Dazu gehören zum Beispiel:

  • Haushaltshilfe: putzen, Wäsche waschen, kochen, aufräumen
  • Betreuung und Alltagsbegleitung zu Hause
  • Einkäufe und Besorgungen
  • Gartenpflege wie Rasenmähen oder Heckenschneiden
  • Winterdienst und kleine Hausmeistertätigkeiten

Wichtig: Absetzbar sind die Arbeits- und Fahrtkosten, nicht das Material. Bei einer Haushaltshilfe oder Betreuung besteht die Rechnung aber ohnehin fast vollständig aus Arbeitskosten – hier zählt also praktisch der ganze Betrag.

So viel bekommen Sie zurück

Das Schöne an § 35a EStG: Die 20 % werden direkt von Ihrer Steuerschuld abgezogen – nicht nur vom zu versteuernden Einkommen. Das heißt: 20 % der Kosten bekommen Sie tatsächlich als gesparte Steuer wieder, unabhängig von Ihrem Steuersatz. Die Obergrenze liegt bei 4.000 € Steuerermäßigung pro Jahr – das entspricht 20.000 € Aufwand und ist für die meisten Haushalte mehr als genug Spielraum.

Ein Rechenbeispiel: Sie nehmen 2 Stunden Haushaltshilfe pro Woche in Anspruch und zahlen dafür privat etwa 300 € im Monat. Das sind 3.600 € im Jahr. Davon bekommen Sie 20 % zurück – also 720 € weniger Steuern. Einfach nur dafür, dass Sie die Kosten in der Steuererklärung eintragen.

Die zwei Pflicht-Voraussetzungen

Das Finanzamt erkennt die Kosten nur an, wenn zwei Bedingungen erfüllt sind. Beide sind einfach – aber ohne sie geht nichts:

Rechnung und Überweisung – sonst gibt es kein Geld

Sie brauchen erstens eine Rechnung des Anbieters und müssen zweitens unbar gezahlt haben, also per Überweisung. Barzahlung wird vom Finanzamt nicht anerkannt – auch dann nicht, wenn Sie eine Quittung haben. Wer seine Haushaltshilfe bar bezahlt, verliert die komplette Steuerermäßigung.

Die Rechnung müssen Sie der Steuererklärung nicht beilegen – aber aufbewahren, falls das Finanzamt nachfragt.

Pflegekasse und Steuer richtig kombinieren

Wenn Sie einen Pflegegrad haben, gilt eine wichtige Regel: Nur der Eigenanteil zählt. Was die Pflegekasse erstattet – zum Beispiel über den Entlastungsbetrag von 131 € im Monat – können Sie nicht zusätzlich absetzen. Sie können das Geld nicht doppelt bekommen.

Die kluge Reihenfolge sieht deshalb so aus: Schöpfen Sie zuerst die Leistungen der Pflegekasse voll aus – und setzen Sie dann den Teil, den Sie selbst zahlen, von der Steuer ab. So holen Sie aus beiden Töpfen das Maximum heraus. Welche Zuschüsse Ihnen zustehen, erfahren Sie auf unserer Seite zur Kostenübernahme.

Der Pflege-Pauschbetrag für Angehörige

Kurz erwähnt, weil er oft übersehen wird: Wer einen Angehörigen unentgeltlich zu Hause pflegt, kann zusätzlich den Pflege-Pauschbetrag in der eigenen Steuererklärung ansetzen – 600 € bei Pflegegrad 2, 1.100 € bei Pflegegrad 3 und 1.800 € bei Pflegegrad 4 oder 5 pro Jahr. Dafür sind keine Belege nötig – der Betrag wird pauschal gewährt.

So tragen Sie es in die Steuererklärung ein

  1. Rechnungen sammeln: Legen Sie alle Rechnungen des Jahres in einen Ordner und prüfen Sie, dass jede per Überweisung bezahlt wurde.
  2. Eigenanteil zusammenrechnen: Zählen Sie nur die Beträge zusammen, die Sie selbst gezahlt haben – ohne das, was die Pflegekasse erstattet hat.
  3. In die Anlage eintragen: Tragen Sie die Summe in der Anlage „Haushaltsnahe Aufwendungen“ Ihrer Steuererklärung ein. Das Finanzamt zieht die 20 % automatisch von Ihrer Steuerschuld ab.

Hinweis: Dieser Ratgeber ersetzt keine Steuerberatung – im Zweifel hilft Ihr Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein.