Die meiste Pflege in Deutschland findet nicht im Heim statt, sondern zu Hause – geleistet von Töchtern, Söhnen, Ehepartnern und Nachbarn. Genau dafür gibt es das Pflegegeld: eine monatliche Zahlung der Pflegekasse an die pflegebedürftige Person, mit der sie ihre private Pflege selbst gestalten kann. Das Geld kommt steuerfrei direkt aufs Konto und darf frei verwendet werden – viele geben es als Anerkennung an die pflegenden Angehörigen weiter.

347–990 €
monatlich je nach Pflegegrad
steuerfrei
direkt aufs Konto
8 Wochen
halbes Pflegegeld bei Auszeiten

Was ist Pflegegeld?

Pflegegeld ist eine Leistung der Pflegeversicherung für Menschen, die zu Hause gepflegt werden – nicht von einem Pflegedienst, sondern von Angehörigen, Freunden oder Ehrenamtlichen. Die Pflegekasse überweist den Betrag jeden Monat an die pflegebedürftige Person selbst. Sie entscheidet, was damit passiert: als Dankeschön an die pflegende Tochter, für Fahrtkosten des Sohnes oder für kleine Hilfen im Alltag.

Wichtig zu wissen: Pflegegeld ist kein Gehalt und wird nicht versteuert. Es soll die private Pflege würdigen und ermöglichen – ohne Nachweise, wofür das Geld im Einzelnen ausgegeben wird.

So hoch ist das Pflegegeld 2026

Die Höhe richtet sich allein nach dem Pflegegrad. Diese Beträge gelten seit dem 01.01.2025 (damals um 4,5 % erhöht) und sind 2026 unverändert:

  • Pflegegrad 2: 347 € im Monat
  • Pflegegrad 3: 599 € im Monat
  • Pflegegrad 4: 800 € im Monat
  • Pflegegrad 5: 990 € im Monat

Bei Pflegegrad 1 gibt es kein Pflegegeld. Dafür steht Ihnen der Entlastungsbetrag von 131 € im Monat zu, mit dem Sie zum Beispiel eine Haushaltshilfe oder stundenweise Betreuung finanzieren können.

Gut zu wissen: Pflegegeld läuft bei Auszeiten weiter

Wenn die pflegende Person Urlaub macht oder krank wird und Sie Verhinderungspflege oder Kurzzeitpflege nutzen, wird das halbe Pflegegeld bis zu 8 Wochen im Jahr weitergezahlt (Regelung seit dem 01.07.2025). Eine Auszeit kostet Sie das Pflegegeld also nicht komplett.

Wer bekommt Pflegegeld? Voraussetzungen & Antrag

Die Voraussetzungen sind überschaubar: ein anerkannter Pflegegrad 2 bis 5, Pflege zu Hause durch Angehörige oder Ehrenamtliche und ein Antrag bei der Pflegekasse. So gehen Sie vor:

  1. Antrag stellen: Ein formloser Anruf oder Brief an die Pflegekasse genügt – sie sitzt bei der Krankenkasse der pflegebedürftigen Person. Die Kasse schickt Ihnen dann die Unterlagen zu.
  2. Begutachtung abwarten: Der Medizinische Dienst besucht die pflegebedürftige Person zu Hause und stellt den Pflegegrad fest. Liegt bereits ein Pflegegrad 2 bis 5 vor, entfällt dieser Schritt.
  3. Auszahlung erhalten: Nach der Bewilligung überweist die Pflegekasse das Pflegegeld monatlich – rückwirkend ab dem Monat der Antragstellung.

Stellen Sie den Antrag deshalb so früh wie möglich: Das Datum der Antragstellung entscheidet, ab wann gezahlt wird.

Pflegedienst dazu? Die Kombinationsleistung einfach erklärt

Viele Familien stemmen die Pflege nicht komplett allein – ein ambulanter Pflegedienst hilft zum Beispiel morgens beim Waschen. Dann müssen Sie nicht auf das Pflegegeld verzichten: Bei der Kombinationsleistung werden Pflegegeld und Pflegesachleistung anteilig miteinander kombiniert. Wer einen Teil der Sachleistung für den Pflegedienst nutzt, bekommt den restlichen Anteil als Pflegegeld.

Ein Rechenbeispiel: Ihre Mutter hat Pflegegrad 3. Der Pflegedienst rechnet in einem Monat 30 % der Pflegesachleistung ab. Dann bekommt Ihre Mutter noch 70 % des Pflegegelds ausgezahlt – also 70 % von 599 €, das sind rund 419 €. Das Verhältnis passt sich automatisch an: Nutzt der Pflegedienst mehr, sinkt das Pflegegeld anteilig – nutzt er weniger, steigt es wieder.

Wichtig: Beratungsbesuch nicht vergessen

Wer Pflegegeld bezieht, muss regelmäßig einen Beratungsbesuch nach § 37 Abs. 3 SGB XI nachweisen: bei Pflegegrad 2 und 3 halbjährlich, bei Pflegegrad 4 und 5 vierteljährlich. Der Besuch ist kostenlos und unterstützt die pflegenden Angehörigen mit praktischen Tipps. Wird er versäumt, droht eine Kürzung des Pflegegelds – tragen Sie sich die Termine also am besten fest in den Kalender ein.

Pflegegeld oder Entlastungsbetrag – was ist der Unterschied?

Beide Leistungen werden oft verwechselt, dabei ergänzen sie sich:

  • Pflegegeld ist Geld für die private Pflege zu Hause. Es wird frei verwendet und meist an die pflegenden Angehörigen weitergegeben.
  • Der Entlastungsbetrag von 131 € kommt zusätzlich dazu und ist zweckgebunden: Er finanziert anerkannte Anbieter wie Alltagshilfe Nord – etwa für Haushaltshilfe, Begleitung oder stundenweise Betreuung.

Das Beste daran: Beides ist parallel nutzbar. Das Pflegegeld wird nicht gekürzt, wenn Sie den Entlastungsbetrag ausschöpfen. Wer beides kombiniert, entlastet die Familie doppelt – finanziell und ganz praktisch im Alltag.

Hinweis: Dieser Ratgeber gibt einen allgemeinen Überblick. Die genauen Beträge und Voraussetzungen können sich ändern und hängen von Ihrer individuellen Situation ab – Ihre Pflegekasse nennt Ihnen den aktuellen Stand für Ihren Fall.