Vom Entlastungsbetrag haben viele Familien schon gehört. Doch dass daneben oft ein deutlich größerer Betrag bereitsteht, wissen die wenigsten: der Umwandlungsanspruch nach § 45a Abs. 4 SGB XI. Er richtet sich an alle, die einen Pflegegrad 2 bis 5 haben und zu Hause gepflegt werden – und er kann mehrere hundert Euro im Monat für Unterstützung im Alltag freimachen. Geld, das sonst einfach ungenutzt bei der Pflegekasse liegen bleibt.

40 %
der Sachleistung umwandelbar
bis 919,60 €
pro Monat bei Pflegegrad 5
+ 131 €
Entlastungsbetrag obendrauf

Was ist der Umwandlungsanspruch?

Jeder Pflegegrad ab 2 bringt einen festen monatlichen Betrag für Pflegesachleistungen mit – also für Einsätze eines ambulanten Pflegedienstes. Viele Familien schöpfen diesen Betrag aber gar nicht aus, weil Angehörige einen großen Teil der Pflege selbst übernehmen oder gar kein Pflegedienst kommt.

Genau hier setzt der Umwandlungsanspruch an: Sie dürfen bis zu 40 % des Pflegesachleistungsbetrags für etwas anderes verwenden – nämlich für nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag. Dazu gehören zum Beispiel Haushaltshilfe, stundenweise Betreuung und Alltagsbegleitung – genau die Leistungen, die Alltagshilfe Nord anbietet. Wir sind als Angebot zur Unterstützung im Alltag nach Landesrecht Schleswig-Holstein anerkannt.

Einfach gesagt: Wer keinen oder nur wenig Pflegedienst nutzt, kann einen Teil dieses Budgets in Hilfe im Haushalt und Betreuung umwandeln – statt es verfallen zu lassen.

So viel Geld steht Ihnen zu (Stand 2026)

Die Höhe richtet sich nach dem Pflegegrad. Umwandelbar sind jeweils bis zu 40 % des monatlichen Pflegesachleistungsbetrags:

  • Pflegegrad 2: bis zu 318,40 € pro Monat (40 % von 796 €)
  • Pflegegrad 3: bis zu 598,80 € pro Monat (40 % von 1.497 €)
  • Pflegegrad 4: bis zu 743,60 € pro Monat (40 % von 1.859 €)
  • Pflegegrad 5: bis zu 919,60 € pro Monat (40 % von 2.299 €)

Das Beste daran: Der Umwandlungsanspruch kommt zusätzlich zum Entlastungsbetrag von 131 € im Monat. Beide Töpfe lassen sich für dieselben Alltagshilfen kombinieren.

Ein Rechenbeispiel

Ihre Mutter hat Pflegegrad 2 und wird von der Familie versorgt, ein Pflegedienst kommt nicht. Dann können Sie bis zu 318,40 € aus der Pflegesachleistung umwandeln und den Entlastungsbetrag von 131 € dazunehmen. Zusammen sind das bis zu 449,40 € im Monat für Haushaltshilfe und Betreuung – genug für mehrere feste Einsätze pro Woche, ganz ohne Eigenanteil.

Wird das Pflegegeld gekürzt? Die ehrliche Antwort

Wichtig zu wissen: die Anrechnung auf das Pflegegeld

Die Umwandlung wird auf die Pflegesachleistung angerechnet. Wer parallel Pflegegeld bezieht, bekommt es anteilig gekürzt – genauso wie bei der Kombinationsleistung. Nutzen Sie zum Beispiel einen Teil der Sachleistung für Alltagshilfe, sinkt das Pflegegeld um denselben Prozentsatz. Ob sich die Umwandlung unterm Strich lohnt, hängt deshalb von Ihrem Einzelfall ab – wir rechnen das gern kostenlos mit Ihnen durch.

Als Faustregel gilt: Je weniger Pflegesachleistung Sie bisher nutzen und je mehr Unterstützung im Alltag Sie brauchen, desto eher lohnt sich die Umwandlung. Wer dagegen auf das volle Pflegegeld angewiesen ist, sollte vorher genau rechnen – oft ist dann der Entlastungsbetrag allein der bessere Einstieg.

So gehen Sie vor

  1. Pflegekasse informieren: Ein separater Antrag ist nicht nötig – teilen Sie Ihrer Pflegekasse aber kurz mit, dass Sie den Umwandlungsanspruch nutzen möchten. Ein Anruf oder ein formloses Schreiben genügt.
  2. Anerkannten Anbieter wählen: Die Leistung muss von einem nach Landesrecht anerkannten Angebot zur Unterstützung im Alltag erbracht werden. Alltagshilfe Nord ist im Kreis Schleswig-Flensburg anerkannt.
  3. Leistung nutzen und abrechnen: Sie erhalten Haushaltshilfe und Betreuung zu Hause und rechnen die Rechnung über die Pflegekasse ab – auf Wunsch übernehmen wir die Direktabrechnung, sodass Sie nicht in Vorleistung gehen müssen.

Hinweis: Dieser Ratgeber gibt einen allgemeinen Überblick. Die genauen Beträge und Voraussetzungen können sich ändern und hängen von Ihrer individuellen Situation ab – Ihre Pflegekasse nennt Ihnen den aktuellen Stand für Ihren Fall.